Neuregelung der Parkraumbewirtschaftung in der Gemeinde
Ausweitung der Parkgebührenpflicht
und Modernisierung der Parkraumbewirtschaftung
In seiner Sitzung vom 07. April 2025 hat der Gemeinderat wichtige Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Parkraumbewirtschaftung im Gemeindegebiet beschlossen.
Einstimmig wurde die Ausweitung der Parkgebührenpflicht beschlossen. Zukünftig gilt im gesamten Gemeindegebiet eine einheitliche Regelung für die sogenannte Brötchentaste – diese ermöglicht ein kostenloses Parken für bis zu 60 Minuten. Zudem wird das Angebot um Dauerparkkarten in bestimmten bewirtschafteten Bereichen erweitert.
Mit mehrheitlicher Zustimmung wurde der Zeitraum der täglichen Parkgebührenpflicht neu festgelegt: Künftig müssen Autofahrer von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Parkticket lösen.
Einstimmig entschied der Gemeinderat außerdem die Beschaffung neuer Parkscheinautomaten sowie die Beauftragung von Straßenmarkierungen, um eine klare und nutzerfreundliche Parkregelung sicherzustellen.
Darüber hinaus wurde die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für gemeindeeigene Parkplätze (Parkgebührenordnung) einstimmig verabschiedet.
Mit diesen Maßnahmen reagiert die Gemeinde auf die steigenden Anforderungen an ein modernes Parkraummanagement und schafft gleichzeitig mehr Übersichtlichkeit und Komfort für die Bürgerinnen und Bürger.
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Sperrung der Schlossgarage
Die Sanierung der Schlossgarage hat am 13.01.2025 begonnen. Die geplante Bauzeit beträgt voraussichtlich 1 Jahr.
Während der Sanierung bleibt die Schlossgarage geschlossen.
FAQ
Sie haben Fragen? Untenstehend finden Sie eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen.
Allgemeine Fragen
Warum wird die Parkraumbewirtschaftung eingeführt oder geändert?
Die Parkraumbewirtschaftung verfolgt mehrere Ziele, wobei die Erzielung von Einnahmen nachrangig zu betrachten ist.
Vielmehr verfolgt die Parkraumbewirtschaftung das Ziel eine geordnete und optimierte Parkplatzsituation in der Gemeinde zu schaffen, eine angemessene Verteilung der Parkmöglichkeiten herzustellen und eine Reduzierung des Parksuchverkehrs und Pendelverkehrs mit dem Auto zu erreichen.
Wo gilt die Regelung (Uhrzeiten, Wochentage, Feiertage) und was kostet mich das Parken?
Eine Übersicht über die Parkmöglichkeiten (Parkgebührenverzeichnis) finden Sie hier:
Muss ich auch zahlen, wenn ich nur kurz parke?
Auf vielen Parkplätzen die gebührenpflichtig sind und werden gibt es die sogenannte „Brötchentaste“.
Diese ermöglicht gebührenfreies Parken für 60 Minuten, danach muss ganz normal ein Ticket gelöst werden. Auch beim Lösen eines Parktickets über „easypark“ sind die ersten 60 Minuten kostenfrei.
Auf welchen Parkplätzen es die Brötchentaste gibt, kann dem Gebührenverzeichnis entnommen werden.
Wie funktionieren die Parkscheinautomaten? Gibt es auch eine App?
Die Parkscheinautomaten bieten, wie bisher, sowohl Münz- als auch Kartenzahlung an. Ebenso besteht die Möglichkeit, ein Parkticket über die App „easypark“ zu lösen und beliebig zu verlängern. Die Gebührenhöhe und Höchstparkdauer ist sowohl am Parkscheinautomat als auch in der App hinterlegt.
Gibt es Sonderregelungen für Handwerker ?
Für Handwerker besteht die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen Handwerkerparkausweis beim Landratsamt Bodenseekreis zu beantragen.
Alle Informationen sind unter www.bodenseekreis.de/verkehr-wirtschaft/strassenverkehrsbehoerde/parken-handwerk/ zu finden.
Was ist mit Menschen mit Behinderung – gelten für sie Sonderregelungen?
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung „aG“ und Blinden „Bl“ können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, mit denen in allen Ländern der Europäischen Union verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden können. Hier ist das Landratsamt Bodenseekreis zuständig. Alle Informationen hierzu sind unter www.bodenseekreis.de/verkehr-wirtschaft/strassenverkehrsbehörde/parken-schwerbehinderte/ zu finden.
Dauerparkkarten
Besteht die Möglichkeit, Dauerparkberechtigungen zu erwerben und was kosten diese?
Über die App „easypark“ kann auf ausgewählten Parkflächen eine Monatsparkberechtigung erworben werden. Wo diese Möglichkeit besteht und wie hoch die Gebühren im entsprechenden Bereich sind, kann dem Gebührenverzeichnis entnommen werden.
Gibt es eine Begrenzung der Anzahl pro Haushalt?
Es gibt keine maximale Anzahl an Dauerparkberechtigungen, welche beantragt werden können.
Für jedes beliebige Fahrzeug kann eine Dauerparkberechtigung erworben werden. Ein Anspruch auf einen freien Parkplatz besteht jedoch nicht.
Was passiert, wenn ich Besuch bekomme - wo darf mein Besuch parken?
Es stehen zahlreiche Parkmöglichkeiten im Gemeindegebiet zur Verfügung. Die jeweiligen Regelungen der Parkplätze sind vor Ort beschildert.
Verkehr und Stadtentwicklung
Wie wirkt sich das auf den Verkehr aus?
Der erste Schritt der neuen Parkregelung war es, eine Identifizierung geeigneter Bereiche für die Markierung von Parkflächen vorzunehmen sowie die Festlegung von Rahmenbedingungen für die zukünftige Nutzung dieser Flächen zu schaffen.
Im Nachgang sollen weitere Bereiche, durch Vorarbeit zusammen mit der Task Force Verkehr, festgelegt werden. Die Ausgestaltung der Tarifstruktur wurde in den letzten Wochen von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Task Force Verkehr erarbeitet. Durch die Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung und die Markierung von Parkflächen sowie durch die weiteren angedachten Maßnahmen (z.B. Parkleitsystem) sollen weitere Verkehrslenkungen entstehen.
Welche Alternativen zur Nutzung des eigenen Autos bietet die Gemeinde an?
Die Gemeinde Langenargen verfügt über ein sehr gut ausgebautes ÖPNV-Angebot.
U. a. stehen zahlreiche Zug- und Busverbindungen in Richtung Friedrichshafen, Lindau und Tettnang zur Verfügung.
Informieren Sie sich hier.
Übergangs- und Sonderregelungen
Gibt es eine Übergangsfrist oder Einführungsphase mit Kulanz?
Es gibt keine Übergangszeit. Die neue Parkgebührenordnung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
Was kostet ein Verstoß?
Die Höhe des Verwarnungsgelds richtet sich nach der Art des Verstoßes. So beträgt das Verwarnungsgeld beim Parken ohne Parkschein nach dem aktuellen Bußgeldkatalog 20 €.
Das Verwarnungsgeld erhöht sich, je nachdem wie lange ohne Parkschein geparkt wird auf bis zu 40 €.
Auch das Überschreiten der auf dem Parkschein angegebenen Parkzeit wird zunächst mit 20 € Verwarnungsgeld geahndet. Je nach Dauer der Überschreitung erhöht sich auch hier das Verwarnungsgeld auf bis zu 40 €.
Der aktuelle Bußgeldkatalog ist unter nachstehendem Link zu finden: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html