Bürgerdienste von A-Z: Gemeinde Langenargen

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Bürgerdienste von A-Z

Blindenhilfe beantragen

Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

Höhe der Landesblindenhilfe:

  • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
  • minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.
    Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

  • bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
    • volljährige blinde Menschen: 431,77 Euro
    • minderjährige blinde Menschen: 216,61 Euro.
      Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Voraussetzungen

Sie sind

  • blind oder
  • haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

keine

Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Kosten

keine

Sonstiges

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Zuständigkeit

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Freigabevermerk

  • 30.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg