Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Feststellung des Anspruchs beantragen
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können die allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Die zuständige Stelle muss den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ihres Kindes feststellen.
Voraussetzungen
- Die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der allgemeinen Schule sind ausgeschöpft und dokumentiert.
- Ein erfolgreicher Besuch einer allgemeinen Schule ist selbst mit Beratung und Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst nicht zu erwarten.
- Es liegen konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor, beispielsweise wegen einer Behinderung.
Verfahrensablauf
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Die Eltern beantragen selbst die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die zuständige Stelle beteiligt die zuständige Schule oder
- die Eltern stellen zusammen mit der Schule einen gemeinsamen Antrag bei der zuständigen Stelle bzw. die Schule übernimmt von sich aus die Initiative dazu.
Die zuständige Stelle beauftragt eine sonderpädagogische Lehrkraft mit einem sonderpädagogischen Gutachten. In diesem sollen auch die Überlegungen der Eltern zum passenden Schulangebot für ihr Kind aufgenommen werden.
Ist das Gutachten erstellt, teilt die zuständige Stelle den Eltern das Ergebnis mit und informiert sie, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht.
Besteht ein Anspruch, können die Eltern wählen, ob ihr Kind in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) oder in einem inklusiven Bildungsangebot in der allgemeinen Schule unterrichtet werden soll. Sie werden von der zuständigen Stelle zu den möglichen Lernorten eingehend beraten und über die weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts informiert.
- Entscheiden sich die Eltern für den Unterricht in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ), erhalten sie einen entsprechenden Bescheid und melden ihr Kind im zuständigen SBBZ an.
- Wählen die Eltern ein inklusives Bildungsangebot, versucht die zuständige Stelle im Rahmen seiner Schulangebotsplanung ein solches bereitzustellen. In einer Bildungswegekonferenz werden mit allen Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen besprochen und den Eltern wird ein entsprechendes Bildungsangebot für ihr Kind gemacht. Stimmen die Eltern dem Vorschlag zu, erhalten sie einen entsprechenden Bescheid und melden ihr Kind in der vereinbarten allgemeinen Schule an.
Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 15 Schulgesetz (SchG) (Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
- § 82 Schulgesetz (SchG) (Feststellungsverfahren)
- § 83 Schulgesetz (SchG) (Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I)
- Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO)
Zuständigkeit
das für den Wohnort zuständige Staatliche Schulamt
Vertiefende Informationen
- Lebenslage Schule
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.08.2020 freigegeben.