Lebenslagen: Gemeinde Langenargen

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Europäische Union

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Lebenslagen

Grenzgängerstatus

Angehörige der EU-/EWR-Staaten können sich in der EU frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie genießen damit das Recht auf Freizügigkeit. Durch das Personenverkehrsabkommen gilt Freizügigkeit auch zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Freizügigkeit bedeutet auch, dass Sie in einem EU-Staat oder in der Schweiz leben, aber in einem anderen EU-Staat oder in der Schweiz arbeiten können. Wenn Sie den Sonderstatus "Grenzgänger" haben, gelten für Sie Bestimmungen und Regelungen beider Staaten. Welches Recht wann zur Anwendung kommt, richtet sich nach den jeweiligen Staatsabkommen oder Vereinbarungen.

Tipp: Sollten Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, kann Ihnen das Onlinenetzwerk "SOLVIT" helfen. SOLVIT wird von den EU-/EWR-Mitgliedstaaten betrieben. Es beschäftigt sich mit der Lösung von grenzüberschreitenden Problemen, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht durch Behörden entstehen.

Grenzgänger oder Grenzgängerin sind Sie, wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beziehungsweise als Selbständiger und Selbständige

  • Ihre Berufstätigkeit in einem anderen Staat ausüben als in dem Staat, in dem Sie wohnen und
  • in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, an Ihren Wohnort zurückkehren.

Grenzgängerstatus nach dem Steuerrecht

Im Bereich des Steuerrechts müssen Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin besondere Voraussetzungen erfüllen. Diese ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten. Die Steuer auf Ihr Gehalt entrichten Sie im Wohnsitzland.

Zwischen Deutschland und Frankreich müssen Sie im Angestelltenverhältnis innerhalb einer definierten Zone arbeiten, um den Grenzgängerstatus zu bekommen:

  • Grenzzone für in Frankreich wohnende und in Deutschland arbeitende Grenzgänger und Grenzgängerinnen
    • in Frankreich: alle in den Departments Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle liegende Gemeinden
    • in Deutschland: alle Städte und Gemeinden in einer Zone von 30 km ab der Grenze sowie das gesamte Saarland
  • Grenzzone für in Deutschland wohnende und in Frankreich arbeitende Grenzgänger und Grenzgängerinnen
    • in Frankreich und in Deutschland: alle Städte und Gemeinden in einer Zone von 20 km ab der Grenze

Zusätzlich müssen Sie in der Regel täglich an Ihren Wohnsitz zurückkehren, also zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen gelten Sie aber auch als Grenzgänger, wenn Sie an maximal 20% der Arbeitstage im Kalenderjahr nicht in an Ihren Wohnsitz zurückkehren (auch bekannt unter der sog. „45-Tage-Regelung“, da für ein Kalenderjahr 45 Tage den 20% entsprechen).

Den Nichtrückkehr-Tagen sind die Tage gleichgesetzt, an denen Sie sich berufsbedingt außerhalb der Grenzzone aufhalten.

Wie diese Arbeitstage, an denen Sie nicht zurückkehren bzw. außerhalb der Grenzzone beruflich tätig werden, gezählt werden, ergibt sich aus einer Verständigungsvereinbarung zwischen Frankreich und Deutschland. Nähere Informationen über die Verständigungsvereinbarung bietet Ihnen das Bundesfinanzministerium.

Hinweis: Für Angestellte im öffentlichen Dienst, Beamte und Beamtinnen sowie Selbständige gelten andere Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens. Dies betrifft auch andere Einkünfte (z.B. aus Zinsen oder Immobilien).

Zwischen Deutschland und der Schweiz ist Folgendes vereinbart: Sie haben den Grenzgängerstatus, wenn Sie in dem anderen Vertragsstaat Ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an Ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie müssen täglich pendeln. Sie dürfen 60 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr haben, also Tage, an denen Sie nicht pendeln sondern im Arbeitsland bleiben (sog. 60 Tage-Regelung). Ansonsten verlieren Sie den Status als "Grenzgänger" und werden im Arbeitsland besteuert.

Bei Teilzeit oder Arbeitsbeginn während des Kalenderjahres müssen die Nichtrückkehrtage entsprechend angepasst werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihr zuständiges Finanzamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat ihn am 12.10.2016 freigegeben.