Lebenslagen: Gemeinde Langenargen

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Lebenslagen

Planung des Gebäudes

Die Art des Gebäudes, d.h. ob es ein Fertig-, Massiv-, Block-, Bausatz- oder Ausbauhaus wird, wird in baurechtlichen Vorschriften nicht geregelt - in diesem Fall können Sie selbst entscheiden.

Für Bauvorhaben, die der Baubehörde vorzulegen sind, müssen Sie als Bauherrschaft eine geeignete Person als Entwurfsverfasser oder Entwufsverfasserin beauftragen.

Sie sollten überlegen, ob Sie neben der Eingabeplanung weitere Aufgaben einem Architekten, Bauingenieur oder Statiker übertragen wollen. In der Regel ist es die Aufgabe des Architekten beziehungsweise Ingenieurs, Sie als Bauherrn bei der Entwicklung und Planung des Bauvorhabens zu beraten.

Der Architekt kann auch folgende Aufgaben übernehmen:

  • Angebote einholen,
  • Hilfe leisten bei der Auswahl von fachkundigen Unternehmen und Handwerkern und
  • im Anschluss daran die Bauaufsicht übernehmen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass er nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Baukosten abrechnet, die Endabnahme protokolliert und bei eventuellen Mängeln für die Nachbesserung sorgt beziehungsweise Gewährleistungsansprüche durchsetzt.

Die Kosten für die Tätigkeit sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Höhe des Honorars richtet sich insbesondere nach

  • dem Umfang der Leistung,
  • den anrechenbaren Kosten,
  • der Schwierigkeit der Bauaufgabe.

Barrierefreies Bauen

Barrierefreies Wohnen ermöglicht das selbstbestimmte Wohnen in allen Lebensphasen. Der gebaute Lebensraum soll für alle Menschen und insbesondere für ältere Menschen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, klein- und großwüchsige Menschen sicher und unabhängig von fremder Unterstützung nutzbar sein. Mit der Planung des barrierefreien Bauens und Wohnens leisten Sie einen Beitrag für die Zukunft.

In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses in der Regel barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirschaftsministerium hat ihn am 16.12.2022 freigegeben.